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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche - auch zukünftigen - Verträge mit Verbrauchern, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen über Lieferungen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese Bedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung von Waren mit demselben Kunden, ohne dass in jedem Einzelfall diese erneut übermittelt werden müssten.
2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder
juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/ oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. In Fällen höherer Gewalt verlängern sich vereinbarte Termine um die Dauer der damit verbundenen Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen oder die Annahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen.
Den Fällen höherer Gewalt stehen Fälle sonstiger unvorhergesehener Ereignisse bei uns oder unseren Zulieferern gleich, beispielsweise Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Epidemien, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen. Dies gilt nicht, soweit wir die unvorhergesehenen Ereignisse zu vertreten haben.
Störungen durch oder aufgrund der Corona-Pandemie (COVID 19) gelten auch dann als höhere Gewalt, wenn sie bei Vertragsschluss schon absehbar waren.
Sofern wir vereinbarte Termine mangels Selbstbelieferung nicht erfüllen können, verlängern sich die Termine zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist entsprechend, vorausgesetzt, dass (1) wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen
und (2) wir mit dem jeweiligen Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind beide Seiten berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der
künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des
Kunden sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Be- und
Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns, ohne dass uns daraus irgendwelche Plichten erwachsen. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an
der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Für die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gilt dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung
an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Kunde zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus
der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunde nur unter der
Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring- Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten.
5. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

§ 4 Vergütung

1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich einer Versandkostenpauschale in Höhe von 10% des Nettowarenwertes, aber mindestens 150,00 € netto. Bei Aufträgen unter 750,00 € Nettorechnungsbetrag sind wir berechtigt, die Frachtkosten zu
berechnen. Sollten wir Frachtkosten übernommen haben, dann übernehmen wir damit nicht zugleich die Transportgefahr (§5 dieser Bedingungen bleibt unberührt).

2. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis netto 30 Tage nach Rechnungsdatum per Überweisung zu zahlen (d.h. der Betrag muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben werden). Die Rechnung wird vom Verkäufer an dem
Tag ausgestellt, an dem das Produkt an den Käufer versendet wird. Diskontspesen, Bankspesen und Wechselsteuern gehen zu Lasten des Bestellers. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Befindet sich der Besteller im Verzug, so hat er vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe der von
uns zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, sofern der Besteller nicht einen geringeren Verzugsschaden nachweist. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Werden uns nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt, die
die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch anstehende Lieferungen aus diesem oder anderen Geschäften nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Für bereits gelieferte, aber noch nicht bezahlte Ware hat der Besteller auf jederzeitiges Anfordern ausreichende Sicherheiten zu bestellen. Kommt der Besteller der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht nach, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Diese Regelung gilt nicht nur für Umstände, die erst nach Vertragsschluss eintreten, sondern auch für solche, die vor Vertragsschluss bestanden, es sei denn, sie waren uns bei Vertragsschluss bekannt oder für uns erkennbar.
3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Der im Vertrag genannte Kaufpreis beinhaltet keine Steuern. Er unterliegt der Mehrwertsteuer (d.h. zuzüglich Mehrwertsteuer) und / oder ggf. anderen Steuern einschließlich Umsatzsteuer und Steuern, die im Zusammenhang mit der Produktion und dem Transport der Produkte anfallen, mit Ausnahme
der Körperschaftssteuer, die auf den Gewinn des Verkäufers anfällt. Wenn (i) der Verkauf der Produkte im Abgangsland aufgrund des Versandes oder Transports der Produkte ins Ausland von der Mehrwertsteuer befreit ist, und (ii) der Versand oder Transport der Produkte vom Käufer oder in seinem Auftrag
ausgeführt wird, muss der Käufer dem Verkäufer folgenden Dokumente (die „Begleitdokumentation“) vorlegen:
- Nachweise, die den Versand oder Transport der Produkte ins Ausland gemäß den im Abgangsland geltenden Vorschriften belegen, müssen innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach Versand oder Abholung der Produkte durch den Käufer oder am 15. Tag des folgenden Monats beim Erwerb mehrerer Produkte
übermittelt werden und
- im Falle einer Lieferung innerhalb der EU ist die schriftliche Erklärung des Käufers, aus der folgt, dass die Waren vom Käufer oder einem Dritten im Auftrag des Käufers in einen anderen Mitgliedstaat der EU befördert wurden, zu überreichen. Diese Erklärung muss den Anforderungen der im Abgangsland
geltenden Vorschriften entsprechen und vom Käufer spätestens am zehnten (10) Tag des auf die Lieferung oder Abholung folgenden Monats an den Verkäufer übermittelt werden.
Sollte der Käufer die Begleitdokumentation nicht entsprechend der vorgenannten Bedingungen und Fristen zur Verfügung stellen und sollte dem Verkäufer nachträglich die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden, so hat der Käufer auf Verlangen unverzüglich eine Entschädigung in Höhe (i) der geschuldeten
Mehrwertsteuer zu zahlen, (ii) alle Strafen und Verzugszinsen zu erstatten, die der Verkäufer aufgrund der nicht entrichteten Mehrwertsteuer oder der Nichtbereitstellung der Begleitdokumentation zu tragen hat, und (iii) gegebenenfalls angefallene Anwaltskosten bis zu einem Betrag von 10.000 € zu erstatten.

§ 5 Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware gehen mit der Übergabe, beim Versendungskauf bereits mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer
über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3. Das Abladen des Lieferfahrzeuges ist alleinige Angelegenheit des Kunden, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Überschreitet der Abladevorgang eine nach den Umständen des Falles angemessene Frist, kann eine angemessene Vergütung
(Standgeld) verlangt werden, die der Höhe nach mindestens dem durch die eingesetzte Spedition in Rechnung gestellten Standgeld entspricht.

§ 6 Gewährleistung

1. Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung der Ware verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 HGB bleiben unberührt.
2. Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, bezüglich derer er Rechte geltend machen will, darf er nicht über die Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weitergegeben, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.
3. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung, stellen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch
uns nicht.
5. Erhält der Kunde eine mangelhafte Verwendungsanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Verwendungsanleitung verpflichtet.
6. Die Haftung für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Veränderung der Ware, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung zurückgehen, ist ausgeschlossen.
7. Liegt ein Mangel vor, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- und Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
9. Sachmängelansprüche verjähren in 1 Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB oder in anderen Vorschriften längere Fristen zwingend vorschreibt.
10. Regressforderungen des Kunden nach § 445a BGB bestehen nur, wenn der geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Kunden vorhanden war. Der Kunde hat die bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten im Sinne des § 377 HGB zu beachten. Verletzt der Kunde die bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten, sind wir zum Ersatz der geltend gemachten Regressforderung nicht verpflichtet, § 445a Abs. 4 BGB. Die Kosten unserer unberechtigten Inanspruchnahme trägt in diesem Fall der Kunde.

§ 7 Haftungsbeschränkung

1. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Plichten wird begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Eine vertragswesentliche Plicht ist eine Plicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
2. Die Haftung für normale und leichte Fahrlässigkeit der Organe und leitenden Angestellten wird im Übrigen ausgeschlossen.
3. Handeln unsere Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB vorsätzlich oder verletzen sie Leben, Körper oder Gesundheit, haften wir unbegrenzt. Für den Fall des grob fahrlässigen Handelns oder der Verletzung von vertragswesentlichen Plichten i. S. v. Abs. 1 von Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278
BGB wird die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
4. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
5. Soweit der Kunde für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
6. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 5 ist der Kunde auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden
wir den Kunden – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

§ 8 Ethik und Compliance

Der Verkäufer fordert den Käufer auf, bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit und der Durchführung des Vertragsverhältnisses die Werte des Verkäufers, die im Ethik- und Verhaltenskodex der Arkema- Gruppe aufgeführt sind (in der jeweils gültigen Fassung) und unter www.arkema.com abrufbar sind,
zu berücksichtigen.
Der Käufer verpflichtet sich und Unternehmen mit denen er im Rahmen der Vertragsdurchführung zusammenarbeitet dazu, (A) die Leitlinien zur Korruptionsbekämpfung der Arkema-Gruppe (in der jeweils aktuellen Fassung), die unter www.arkema.com abrufbar sind, zu beachten und (B) alle anwendbaren Gesetze und Bestimmungen betreffend
(i) die Bekämpfung von Korruption und unrechtmäßige Einflussnahme;
(ii) die Ausfuhrkontrolle.
Insbesondere versichert und garantiert der Käufer in dieser Hinsicht, dass er Kenntnis von den Ausfuhrbeschränkungen, denen bestimmte Länder nach den Bestimmungen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Vereinten Nationen unterliegen, sowie von Einzelpersonen,
juristischen Personen oder Produkten gegen die sich Ausfuhrbeschränkungen richten hat („Ausfuhrbeschränkungen“).
Der Käufer verpflichtet sich, Exportbeschränkungen jederzeit einzuhalten und die Produkte nicht an natürliche oder juristische Personen zu verkaufen, mit denen nach den Bestimmungen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Vereinten Nationen erstellt wurden kein Handel betrieben werden darf.
(iii) Menschenrechte
(iv) den Schutz der Umwelt.
Wenn der Käufer die Bestimmungen dieses Artikels nicht einhält, kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel, die ihm aufgrund dieser AGB oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zustehen, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Käufer ist verpflichtet, den
Verkäufer von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten, Strafen, Kosten und Ausgaben jeglicher Art freizustellen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels durch den Käufer und/oder seine Mitauftragnehmer ergeben.

§ 9 Datenverarbeitung/Sonstiges

Der Käufer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darüber zu informieren, dass ihre personenbezogenen Daten vom Verkäufer im Rahmen dieser AGB gesammelt und verarbeitet werden. Die Daten der Mitarbeiter werden vom Verkäufer, den weiteren Unternehmen der Unternehmensgruppe, der der Verkäufer
angehört, und den Dienstleistern des Verkäufers für die Auftragsverwaltung, die Überwachung der Kunden- / Interessentenbeziehungen und die Verwaltung sowie Durchführung des Verkaufsvorgangs verwendet. Bei den Daten handelt es sich insbesondere um den Vor- und Nachnamen, die
Position und die Kontaktinformationen der Mitarbeiter des Käufers. Diese personenbezogenen Daten werden für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufbewahrt und anschließend gemäß den geltenden Bestimmungen archiviert. Nur ordnungsgemäß befugte Mitarbeiter des Verkäufers haben Zugriff auf
die personenbezogenen Daten. Diese Daten können an Dritte übertragen werden soweit dies zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist.
Nach geltendem Recht haben die Mitarbeiter des Käufers das Recht, auf ihre personenbezogenen Daten zuzugreifen, sie berichtigen zu lassen, deren Löschung zu verlangen und ihrer Verarbeitung aus Gründen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, zu widersprechen oder die Einschränkung
der Verarbeitung zu verlangen. Sie können diese Rechte ausüben, indem Sie eine Anfrage an dataprotection@arkema.com richten. Die betroffenen Mitarbeiter des Käufers haben auch das Recht, sich an die zuständige Datenschutzbehörde zu wenden.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Leer vereinbart, soweit es sich bei dem Käufer um einen gewerblichen Kunden in der Form des Vollkaufmanns handelt. Ist der Käufer Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gerichtsstand.
2. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Falls einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck und dem
mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien möglichst nahekommt.

Stand: 06/2021

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