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Einkaufsbedingungen

§1 - Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB) der ARKEMA GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland (nachfolgend Arkema) gelten sowohl für Verträge über den Kauf von Waren, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant/Dienstleister die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft, als auch für Werk- und Dienstleistungsverträge.
1.2 Die AEB gelten für einen einzelnen Vertrag zwischen Lieferant/Dienstleister inkl. seiner Subunternehmer (nachfolgend Auftragnehmer) und Arkema (nachfolgend Auftraggeber). Sofern nicht anders vereinbart gelten sie auch in der zum Zeitpunkt des Vertrages gültigen bzw. jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.

§2 – Einigung und Vertragsabschluss
2.1 Jeder Vertrag (sowie jede sich darauf beziehende Änderung) muss in schriftlicher Form geschlossen werden. Jeder Vertragsschluss bedarf der Erteilung einer Bestellung/eines Vertragsdokumentes durch den Auftraggeber. Mündliche Zusagen sind erst dann gültig, wenn sie Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung geworden sind.
2.2 Die Vertragssprache ist Deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Dies gilt auch für die gesamte übrige Dokumentation, z.B. für Anzahlungs- und Gewährleistungsbürgschaften. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
2.3 Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen schriftlich seine Auftragsbestätigung übermitteln. Falls innerhalb dieses Zeitraums keine Bestätigung eingeht, hat der Auftraggeber sieben (7) Arbeitstage Zeit, um den Auftragnehmer über seine Entscheidung, die Bestellung/den Vertrag zu stornieren, zu informieren.
2.4 Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §310 Abs. 1 BGB. 2.5 Die AEB haben Vorrang vor allen allgemeinen Bedingungen, die in den Rechnungen und anderen Dokumenten vom Auftragnehmer aufgeführt sind, auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis der allgemeinen Bedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferung/Leistung vorbehaltlos annimmt. Abweichendes gilt, sofern sie von einer Rechtsvorschrift oder geltenden Regelungen außer Kraft gesetzt werden.

§3 – Preisgestaltung – Rechnungs- und Zahlungsbedingungen
3.1 Die in der Bestellung/im Vertrag aufgeführten Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer und enthalten sämtliche anfallende Kosten. Zusätzliche Kosten können ohne schriftliche Einverständniserklärung des Auftraggebers nicht in Rechnung gestellt werden.
3.2 Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn in diesen die Bestellnummer angegeben wird. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.3 Die Rechnungen sind, wenn nicht anders in der Bestellung/im Vertrag vereinbart, innerhalb von vierzehn (14) Tagen abzüglich drei (3) Prozent Skonto oder dreißig (30) Tagen netto nach vollständiger Lieferung/Leistung (Abnahme) und Rechnungsdatum vom Auftraggeber zu begleichen. Steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht zu, bleibt die Skontierbarkeit für den berechtigt zurückgehaltenen Betrag erhalten.
3.4 Betrifft ein Widerspruch einen oder mehrere Rechnungsposten und stehen dem Auftraggeber daher noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen zu, ist dieser berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, ohne dass Geldstrafen oder Verzugszinsen verlangt werden dürfen. Abtretungen von gegen den Auftraggeber gerichteten Forderungen sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers möglich.

§4 – Lieferbedingungen, Lieferfristen, Vertragsstrafe
4.1 Alle Lieferungen/Leistungen müssen unter Beachtung der in den Bestellunterlagen festgelegten Incoterms oder sonstigen Lieferbedingungen erfolgen. Sofern sich aus den Bestelldokumenten nichts anderes ergibt, müssen alle Lieferungen gemäß den Incoterms der letzten Ausgabe „Delivered Duty Paid“ (DDP) an den festgelegten Ort an normalen Arbeitstagen und während der definierten Warenannahmezeiten geliefert werden. Bei abweichenden Vereinbarungen sorgt der Auftraggeber selbst für den Versicherungsschutz (Verbotskunde).
4.2 Der Auftragnehmer hat die Ware in den vertraglich festgelegten Fristen zu liefern. Teillieferungen sind möglich. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Als Verzugsschaden kann pro Woche eine Schadenspauschale von einem Prozent vom Wert der Lieferung/ Leistung verlangt werden, wenn nicht der Auftragnehmer einen geringeren oder fehlenden Schaden nachweist

§5 – Rücktritt - Compliance
5.1 Wird nach Abschluss eines Vertrages mit dem Auftragnehmer erkennbar, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers gefährdet ist, und kann der Auftragnehmer keine Sicherheit leisten, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der diesen Auftragnehmer betreffenden Lieferungen/ Leistungen von dem Vertrag mit dem Auftragnehmer zurückzutreten, soweit keine andere Verwendungsmöglichkeit für diese Lieferungen / Leistungen des Auftragnehmers besteht.
5.2 Im Falle des Rücktritts steht dem Auftragnehmer eine Entschädigung der nutzlos gewordenen Aufwendungen zu. Dieser Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass der Auftragnehmer die für den Vertrag erbrachten Vorleistungen nicht anderweitig verwenden kann. Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
5.3 Wenn für den Vertragsgegenstand geltende Vorschriften verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Anforderungen („compliance“) erfüllt und er diese im Einzelfall nicht erfüllt, so ist der Auftraggeber berechtigt, von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten oder diesen mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen. Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bestehen in diesem Fall nicht. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für die Einhaltung der Vorgaben aus dem Verhaltenskodex für Auftragnehmer (Lieferanten und Dienstleister inkl. Subunternehmer) der Arkema, dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), aus anwendbaren Branchentarifverträgen, den Datenschutzgesetzen/ der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der REACH Verordnung.

§6 – Mängeluntersuchung - Mängelhaftung
6.1 Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber über alle Risiken im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung informieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Sicherheits- und Gesundheitsrisiken sowie alle anderen potenziellen Risiken. Allgemeine Einkaufsbedingungen der Arkema GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland Seite 2 von 3 Juni 2020 Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware oder erbrachte Leistung hat frei von Rechten Dritter zu sein.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung/Leistung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen und von eventuellen Mängeln in angemessener Frist Mitteilung zu machen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht.
6.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. In jedem Fall ist er berechtigt, vom Auftragnehmer nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache/Leistung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Lieferung/Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Auftragnehmer mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
6.5 Die Verjährungsfrist beträgt sechsunddreißig (36) Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht das Gesetz längere Verjährungsfristen vorsieht.

§7 – Haftung – Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
7.1 Der Auftragnehmer haftet maßgebend nach diesen Bedingungen und den gesetzlichen Vorschriften. Er muss den Auftraggeber und dessen Versicherer schadlos halten.
7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, dem Auftraggeber etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
7.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine ProdukthaftpflichtVersicherung mit einer Deckungssumme von zehn (10) Mio EUR pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen dem Auftraggeber weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
7.4 Ohne weitere Informationen in Bezug auf dieses Thema in den Bestellunterlagen beinhaltet der Preis den Erwerb des geistigen Eigentums, das vom Auftragnehmer umgesetzt und dem Auftraggeber geliefert wurde (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Studien, Handbücher und Dokumente). Folglich überträgt und garantiert der Auftragnehmer die Abtretung aller Nutzungsrechte an diesen bestimmten Elementen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Rechte der Vervielfältigung, Darstellung, Übersetzung, Anpassung, des Verkaufs und der Vermarktung in allen Medien und für alle Arten der Nutzung ausschließlich an den Auftraggeber. Diese Übertragung gilt für die gesamte Lebensdauer der Rechte geistigen Eigentums in allen Ländern und Sprachen.
7.5 Der Auftragnehmer garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
7.6 Er hat den Auftraggeber von Ansprüchen oder Klagen Dritter, die dieser während oder nach Bestellerfüllung wegen Verletzung seiner Rechte geltend macht, freizustellen sowie angemessen zu entschädigen.
7.7 Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Auftragnehmer der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat.
7.8 Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Auftragnehmer nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zu Grunde liegende Pflichtverletzung zu Grunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
7.9 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei (3) Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.

§8 – Eigentumsvorbehalt
8.1 Sofern der Auftraggeber Teile beim Auftragnehmer beistellt, behält sich der Auftraggeber hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.2 Wird die vom Auftraggeber beigestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftraggeber.
8.3 Soweit die o.g. dem Auftraggeber zustehenden Eigentumsrechte den Einkaufspreis aller Vorbehaltswaren des Auftraggebers um mehr als 10% übersteigt, ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe von Eigentumsrechten nach seiner Wahl verpflichtet, sodass die Übersicherung beseitigt wird.

§9 – Höhere Gewalt
9.1 Höhere Gewalt stellt den Auftragnehmer von seinen vertraglichen Pflichten nur in dem Maße und für die Dauer frei, in der er diese nicht erfüllen kann. Er trägt alle durch den Fall der höheren Gewalt entstandenen Kosten selbst. In keinem Fall stellen Mitarbeiterstreiks den Auftragnehmer von seiner Haftung für Verzug oder Nichterfüllung frei. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Fall höherer Gewalt zu informieren und alle nötigen und angemessenen Dokumente beizulegen.
9.2 Sollte das Ereignis höherer Gewalt länger als einen (1) Monat andauern, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Vertrag unverzüglich und ipso iure ohne Schadensersatzleistungen zu beenden. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber für alle bereits geleisteten Zahlungen, die den zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt gelieferten Waren/Werk- und Dienstleistungen nicht entsprechen, zu entschädigen.

§10 - Abtretung – Einsatz von Subunternehmern
10.1 Der Auftragnehmer hat ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
10.2 Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Versand einer solchen Benachrichtigung kann der Auftraggeber den Vertrag mit Vorankündigung von einem (1) Monat und ohne jegliche Ersatzansprüche leisten zu müssen, kündigen.
10.3 Der Auftraggeber hat seinerseits die Möglichkeit, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und/oder Pflichten ganz oder teilweise an jede Einheit der ARKEMA GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland und/oder Drittpartei, die den Auftraggeber ersetzt, abzutreten.
10.4 Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Ausgenommen hiervon sind Frachtführer und Speditionen, die sich einer Stückgutkooperation bedienen. Setzt der Auftragnehmer mit Zustimmung des Auftraggebers Subunternehmer ein, hat er für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Bestimmungen des Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber durch diese zu sorgen. Allgemeine Einkaufsbedingungen der Arkema GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland Seite 3 von 3 Juni 2020 Allgemeine Einkaufsbedingungen der Arkema GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall für die ordnungsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung allein verantwortlich. Er stellt den Auftraggeber von jeglichen Ansprüchen der Subunternehmer des Auftragnehmers oder der Beschäftigten des Subunternehmers frei.

§11 – Arbeits-, Gesundheits-, Sicherheits- und UmweltschutzAnforderungen
11.1 Zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung an die vom Auftraggeber festgelegten Bestimmungsorte muss der Auftragnehmer die geltenden Regeln am Standort einhalten und sicherstellen, dass seine Mitarbeiter diese Regeln in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Arbeitsbedingungen und Umweltschutz sowie alle geltenden Gesetze und Vorschriften am Liefer-/Leistungsort einhalten.
11.2 Im Falle eines Verstoßes gegen eine dieser Regeln kann dem Auftragnehmer und/oder einer Drittpartei in seiner Verantwortung der Zugang zum Lieferort verweigert werden, oder er kann vom Betriebsgelände bzw. Standort des Auftraggebers verwiesen werden. Alle Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Regeln, einschließlich der Verweigerung des Zugangs zum oder der Entfernung vom Lieferort, trägt der Auftragnehmer.

§12 - Vertraulichkeit
12.1 Die zwischen den Parteien ausgetauschten Dokumente oder Informationen, die anlässlich der Bestellung/des Vertrages in den Besitz des Auftragnehmers gelangen können, sowie alle vom Auftragnehmer bei der Bestellerfüllung erstellten Dokumente sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht zugänglich gemacht werden.
12.2 Jede Partei muss diese Vertraulichkeitsverpflichtung für den gesamten Zeitraum der Bestellerfüllung und darüber hinaus einhalten.
12.3 Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zudem, personenbezogene Daten ausschließlich zu Geschäftszwecken zu speichern und nur entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz zu verarbeiten und weiterzugeben.

§13 – Geltendes Recht - Zuständigkeit
13.1 Diese AEB und die Bestellung/der Vertrag unterliegen deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2 Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Bestellung/dem Vertrag wird zunächst eine gütliche Einigung zwischen den Parteien angestrebt. Wenn keine gütliche Einigung erzielt wird, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Bestellung/dem Vertrag, Düsseldorf, Deutschland. Alle Streitigkeiten werden dort vor die Handelskammer des Landgerichts Düsseldorf gebracht. Der Auftraggeber ist jedoch stets berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß der AEB bzw. einer vorrangigen schriftlichen Individualabrede zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§14 – Sonstige Klauseln
14.1 Sollte eine Bestimmung des Vertrages nach einer Rechtsnorm oder einer Gerichtsentscheidung rechtswidrig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die betreffende Bestimmung als nichtig betrachtet, ohne dass dies zur Aufhebung des restlichen Vertrages führt. Handelt es sich bei der fraglichen Bestimmung um eine wesentliche Bestellbestimmung, so verhandeln die Parteien nach Treu und Glauben eine Zusatzvereinbarung.
14.2 Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen ihn vor, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen den Auftraggeber hergeleitet werden können. Wird der Vertrag vom Auftraggeber gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Lieferungen/Leistungen nur insoweit zu Bestellpreisen abgerechnet, als sie vom Auftraggeber bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der dem Auftraggeber entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.

Stand: Juni 2020

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