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ENTSORGUNG VON VERKAUFSVEPACKUNGEN UND GEWERBLICHEN VERPACKUNGEN

Bostik ist Hersteller bzw. erstmaliger gewerblicher Vertreiber von Verpackungen i.S.d. § 3 Abs. 14 des Gesetzes über das lnverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG vom 05. Juli 2017 (BGBI. 1 S. 2234), welches am 01. Januar 2019 vollständig in Kraft getreten ist. Sie unterliegt den Pflichten des VerpackG, insbesondere der grundsätzlichen Systembeteiligungspflicht nach § 7 Abs. 1 VerpackG (Verkaufs- und Umverpackungen) und der Rücknahmepflicht nach § 15 Abs. 1 VerpackG (gewerbliche Verpackungen).

Die Universal Packaging GmbH, Bonn stellt seit dem 01.01.2019 nach dem VerpackG die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten für die von der Bostik GmbH gemeldeten Verpackungen sicher. Hierzu kooperiert Sie mit Dienstleistern i.S.v. § 3 Abs. 16 VerpackG sowie mit Rücknahmedienstleistern für Mengen, die außerhalb der Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 S. 2 VerpackG anfallen.

Die UP gewährleistet, bezogen auf die an sie gemeldeten Verpackungen der Bostik GmbH, dass eine gesetzeskonforme Rücknahme gemäß §§ 7 Abs. 1 VerpackG und 15 Abs. 1 VerpackG bei Dienstleistern gemäß der Vorgaben des Verpackungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung erfolgt.

Den Kontakt zu Ihrem nächsten Entsorgungspartner können Sie leicht über dieses Formular herstellen.

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